Statuten

 |  Art. 1  |  Name und Sitz
Unter dem Namen Vogel- und Naturschutzverein Seon besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss ZGB Art. 60ff mit Sitz in Seon. 
|  Art. 2 |  Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, den Vogel- und Naturschutz in Seon zu pflegen und zu fördern. Er sucht diesen Zweck zu erreichen durch: 1.    Umfassende Anstrengungen zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt der für die geographische Lage und Eigenart unserer Gegend typischen Tier- und Pflanzenwelt.
2.    Schutz der bedrohten Arten durch Erhaltung, Schaffung und Pflege ihrer Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen.
3.    Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit, insbesondere durch Vorträge und Exkursionen.
4.    Kontakt und Zusammenarbeit mit Behörden und zielverwandten Organisationen. 
|  Art. 3 |  Mitgliedschaft 
Der Verein besteht aus: 
1.     Jahresbeitrag

Einzelmitglieder :
GV-Entscheid
2.    Jahresbeitrag Familien:             GV-Entscheid
3.    Ehrenmitglieder:                        Beitragsfrei
4.    Nistkastenkontrolleure:             Beitragsfrei
5.    Jugendliche bis zum 18. Altersjahr:                                     
Beitragsfrei
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
 |  Art. 4 |  Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalver-sammlung ernannt. 
| Art. 5 |  Austritt und Ausschluss §     Austrittsgesuche auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand bis zum 30. November einzureichen.
§     Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der General-versammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§     Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche an das Vereinsvermögen.
|  Art. 6 |  Verbandszugehörigkeit
 Gelöscht (ab Vereinsjahr 2023) 
 |  Art. 7 |  Organe
§     Die Generalversammlung
§     Der Vorstand
§     Die Revisoren 
|  Art. 8 |  Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt. Ausserordentliche GV können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen Die Einladung zur ordentlichen GV ist mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen. Anträge zuhanden der GV können von den Mitgliedern bis sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.  Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
1.    Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2.    Jahresbericht des Vorstands 3.    Abnahme der Jahresrechnung
4.    Wahl des Vorstandes, der Revisoren
5.    Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
6.    Festsetzung des Jahresbeitrages
7.    Jahresprogramm
8.    Genehmigung von Ausgaben über Sfr. 800.-
9.    Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Verschiedenes
|  Art. 9 |  Stimmrecht
 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme, wenn sie an der GV anwesend sind. 
 |  Art. 10 |  Wahlen und Abstimmungen
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorsitzende wird zu Beginn der Generalversammlung bestimmt. 
|  Art. 10bis |  Schriftliche oder elektronische Abstimmungen
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand die Generalversammlung statt mit physischer Anwesenheit der Mitglieder in folgender Form durchführen:
a)    Eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs-und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen GV stattfinden zum Beispiel per E-Mail, oder
b)    eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg, zum Beispiel per E-Mail. 2Dabei gelten die Termine sowie Stimm-und Wahlverfahren gemäss Art. 8 und 10 
 |  Art. 11 |  Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, welche von der GV gewählt werden, die Chargen werden unter den einzelnen Vorstandsmitgliedern aufgeteilt. Die Wahl der Ämter sind alle Jahre vorzunehmen und je zwei resp. drei Mitglieder auf zwei Jahre zu bestimmen, sodass eine Gesamtdemission nicht möglich ist. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter und werden nicht besoldet, sind aber beitragsfrei. 
|  Art. 12 |  Revisoren
Die GV wählt zwei Revisoren auf zwei Jahre. Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag. Die Revisoren sind wieder wählbar. 
|  Art. 13 |  Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den freiwilligen Zuwendungen, den Beiträgen der Gemeinde und sonstigen Einnahmen. Die Ausgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkreis. Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss den Weisungen des Vorstandes. 
|  Art. 14 |  Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. 
|  Art. 15 |  Revision der Statuten
 Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmberechtigten der GV erforderlich. 
 |  Art. 16 |  Auflösung des Vereins
 Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmberechtigten der GV notwendig. Zusammen mit den Traktanden der GV sind den Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung bekanntzugeben. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Seon zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 15 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Gemeinderat diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen BirdLife Aargau – Verband der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine, auszuliefern. 
 |  Art. 17 |  Schlussbestimmungen 
Diese Statuten respektive die entsprechenden Anpassungen und Ergänzungen wurden mittels Abstimmung der Generalversammlung 2026 genehmigt und treten sofort in Kraft.  

 

5703 Seon, 14. Februar 2026 

                                                Vorsitzende Vorstand, 
Corina Loosli     
Vorstandsmitglied, 
Hanspeter Loosli

                                           

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